Kinderschutzrichtlinie
§ 1. PRÄAMBEL
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von sexualbezogener Kriminalität und zum Schutz Minderjähriger sowie den Leitlinien der Vereinten Nationen zum Thema Wirtschaft und Menschenrechte, und in Anerkennung der wichtigen Rolle der Wirtschaft bei der Gewährleistung der Achtung der Rechte von Kindern, übernimmt das HOTEL Łokietek die Kinderschutz-Politik. Dieses Dokument stellt eine Sammlung von Regeln und Verfahren dar, die angewandt werden, wenn der Verdacht besteht, dass einem Kind, das sich im HOTEL ŁOKIETEK aufhält, Schaden zugefügt wird, sowie zur Verhütung solcher Gefahren, unter Berücksichtigung der Situation von Kindern mit Behinderungen und mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.
Die Kinderschutz-Politik im HOTEL ŁOKIETEK basiert auf den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen:
- Das HOTEL Łokietek führt seine operative Tätigkeit unter Achtung der Kinderrechte durch, da Kinder als besonders verletzlich gegenüber Schaden angesehen werden.
- Das HOTEL Łokietek erkennt seine Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Geschäfts und der Förderung erwünschter sozialer Einstellungen an.
- Das HOTEL Łokietek betont insbesondere die Bedeutung der gesetzlichen und sozialen Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Verdacht auf eine Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, sein Personal in diesem Bereich zu schulen.
§ 2. DEFINITIONEN:
- Touristische Einrichtungen – Hotelbetriebe und andere Einrichtungen, in denen Hoteldienstleistungen gemäß dem Gesetz vom 29. August 1997 über Hoteldienstleistungen sowie Dienstleistungen von Reiseleitern und Reisebegleitern erbracht werden.
- Kind/Minderjähriger – für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als Kind jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Kindesvertreter – gesetzlicher Vertreter des Kindes: Elternteil oder Vormund; Pflegeelternteil; vorübergehender Vormund (d.h. eine Person, die berechtigt ist, einen minderjährigen ukrainischen Staatsbürger, der sich ohne erwachsene Begleitung auf dem Gebiet der Republik Polen aufhält, zu vertreten).
- Fremde erwachsene Person ist jede Person über 18 Jahre, die weder Elternteil noch gesetzlicher Vormund des Kindes ist.
- Kindesmisshandlung – das Begehen einer strafbaren Handlung zum Nachteil eines Kindes durch jede Person, einschließlich eines Mitarbeiters, oder die Gefährdung des Wohls des Kindes, einschließlich Vernachlässigung. Gegen Kinder können alle Straftaten begangen werden, die auch gegen Erwachsene möglich sind, sowie darüber hinaus Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder gerichtet sind (z. B. sexuelle Ausbeutung nach Art. 200 des Strafgesetzbuches). Aufgrund der Besonderheiten von touristischen Einrichtungen, in denen leicht eine Abschottung möglich ist, sind die am häufigsten vorkommenden Straftaten dort Verbrechen gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 Strafgesetzbuch), sexuelle Ausnutzung von Schuldunfähigkeit und Wehrlosigkeit (Art. 198 StGB), sexuelle Ausnutzung von Abhängigkeiten oder kritischer Lage (Art. 199 StGB), sexuelle Ausnutzung von Personen unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikationsmitteln – Art. 200a StGB);
- Straftat zum Nachteil des Kindes – gegen Kinder können alle Straftaten begangen werden, die auch gegen Erwachsene möglich sind, sowie zusätzlich Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder gerichtet sind (z. B. sexuelle Ausbeutung nach Art. 200 Strafgesetzbuch). Aufgrund der spezifischen Eigenschaften von Unterkunftsbetrieben, in denen leicht eine Abschottung möglich ist, sind die am häufigsten vorkommenden Straftaten dort Vergehen gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexuelle Ausnutzung von Schuldunfähigkeit und Wehrlosigkeit (Art. 198 StGB), sexuelle Ausnutzung von Abhängigkeiten oder kritischer Lage (Art. 199 StGB), sexuelle Ausnutzung von Personen unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Grooming (Verführung Minderjähriger mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln – Art. 200a StGB).
- Andere Formen der Kindesmisshandlung außer dem Begehen einer Straftat zum Nachteil des Kindes – alle Formen von Gewalt gegenüber Kindern, die nicht den Tatbestand einer strafrechtlich verfolgbaren Straftat erfüllen (z. B. Schreien, Demütigen, Rucken, Beschimpfen, Vernachlässigung der Bedürfnisse usw.).
- Mitarbeiter ist eine Person, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags (z. B. Werkvertrag, B2B, Dienstvertrag) beschäftigt ist sowie Auszubildende, Praktikanten, Freiwillige usw.
- Mitarbeiter, der mit Kindern arbeitet ist jede Person, die Aufgaben ausführt oder zur Ausführung von Aufgaben delegiert wird, die direkt mit Erziehung, Bildung, Erholung, Behandlung, psychologischer Beratung, spiritueller Entwicklung, Sportausübung oder der Verfolgung anderer Interessen von Minderjährigen oder der Betreuung dieser verbunden sind.
§ 3. MITARBEITER DER EINRICHTUNG
Allgemeine Grundsätze
- Das HOTEL ŁOKIETEK verpflichtet sich, seine Mitarbeiter über Umstände aufzuklären, die darauf hinweisen können, dass ein Kind im Betrieb möglicherweise misshandelt wird, und über Möglichkeiten, schnell und angemessen in solchen Situationen zu reagieren. Die Einrichtung kann diese Schulung in verschiedenen Formen durchführen, z. B.: externe Schulungen, interne Schulungen, E-Learning, vom Hotel erarbeitete und den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Materialien, kostenlos verfügbare Materialien von anderen Organisationen.
- Jeder Mitarbeiter wird vor Arbeitsbeginn mit der Kinderschutz-Politik vertraut gemacht und bestätigt dies durch eine Erklärung, in der er sich verpflichtet, die in diesem Dokument enthaltenen Grundsätze und Verfahren einzuhalten.
Beschäftigung von Personen zur Arbeit mit Kindern
- Personen, die direkt mit Kindern arbeiten, müssen in ihrer Beschäftigungshistorie nachweisen, dass sie in der Vergangenheit kein Kind verletzt haben.
- Jede Person, die vom Hotel Łokietek zur direkten Arbeit mit Kindern eingestellt oder delegiert wird, muss verpflichtend im Register der Sexualstraftäter überprüft werden; dies gilt auch für minderjährige Mitarbeiter unter 18 Jahren. Die Überprüfung erfolgt durch Ausdrucken der Suchergebnisse der Person aus dem eingeschränkten Zugang zum Register, der anschließend in die Personalunterlagen der überprüften Person aufgenommen wird.
- Darüber hinaus muss jede zu direkten Tätigkeiten mit Kindern eingestellte oder delegierte Person eine Auskunft aus dem polnischen Bundeszentralregister im Umfang der Straftaten gemäß den Kapiteln XIX und XXV des Strafgesetzbuches, den Artikeln 189a und 207 StGB sowie dem Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (Amtsblatt 2023 Nr. 172 und 2022 Nr. 2600) oder entsprechenden strafbaren Handlungen ausländischen Rechts vorlegen.
- Unter den unter Androhung strafrechtlicher Verantwortung abgegebenen Erklärungen befindet sich eine Erklärung mit folgendem Inhalt: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortung für falsche Angaben bewusst.“ Diese Erklärung ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortung für falsche Angaben.
Grundsätze sicherer Beziehungen zwischen Mitarbeitern und Kindern
- Alle Mitarbeiter des Hotels Łokietek sowie weitere Erwachsene, die mit Zustimmung der Einrichtung Kontakt zu Kindern auf dem Betriebsgelände haben, sind verpflichtet, die nachfolgenden Grundsätze einzuhalten.
- Der leitende Grundsatz aller von Mitarbeitern mit Kindern im Hotel Łokietek unternommenen Maßnahmen ist, das Kind mit Respekt zu behandeln und seine Würde sowie Bedürfnisse zu berücksichtigen.
- Es ist unzulässig, dass Mitarbeiter oder andere Erwachsene Kindern gegenüber Gewalt in jeglicher Form anwenden.
1. Erwünschtes Verhalten und Praktiken der Mitarbeiter
- Sei geduldig und respektvoll in der Kommunikation mit dem Kind.
- Höre dem Kind aufmerksam zu und gib ihm alters- und situationsgerechte Antworten. Beim Gespräch mit dem Kind versuche, dein Gesicht auf Augenhöhe des Kindes zu halten.
- Versichere dem Kind, dass es, falls es sich in einer Situation unwohl fühlt, diese dir oder einer anderen benannten Person mitteilen und Hilfe erhalten kann.
- Informiere das Kind, wo sich die Kinderschutz-Politik im Hotel Łokietek in einer für es verständlichen Version befindet. Versichere, dass es bei Fragen dich oder eine andere benannte Person kontaktieren kann.
- Behandle alle Kinder gleich, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Fähigkeiten/Behinderungen, sozialem, ethnischem, kulturellem oder religiösem Hintergrund und Weltanschauungen.
- Sorge für einen sicheren Raum. Wenn sich Kinder in deinem Arbeitsbereich aufhalten, stelle sicher, dass Geräte und Ausstattung bestimmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung sicher ist (achte auf Fenstersicherungen, Treppenschutz, eingeschränkten Zugang zu stark befahrenen Straßen, offenen Gewässern usw.).
- Wenn du siehst, dass ein Kind oder Kinder unbeaufsichtigt sind und die Situation eine Gefährdung der Sicherheit des Kindes vermuten lässt, ergreife Maßnahmen, um die Eltern/Vormund zu finden.
2. Unzulässiges Verhalten und Praktiken von Mitarbeitern gegenüber Kindern in der Einrichtung
- Du darfst nicht schreien, beschämen, demütigen, missachten oder das Kind beleidigen.
- Du darfst das Kind nicht schlagen, stoßen, schubsen oder in irgendeiner Weise seine körperliche Unversehrtheit verletzen, außer wenn eine Gefahr für Gesundheit oder Leben des Kindes besteht.
- Du darfst keine romantischen oder sexuellen Beziehungen zu dem Kind aufbauen oder ihm unangemessene Angebote machen. Dies umfasst auch sexuelle Kommentare, Witze, Gesten sowie die Bereitstellung erotischer und pornografischer Inhalte in jeglicher Form.
- Du darfst ohne die Zustimmung der Eltern/Vormunde und des Kindes keine Bildaufnahmen (Video, Fotos) des Kindes zu privaten oder dienstlichen Zwecken anfertigen. Dies gilt auch für das Ermöglichen von Drittpersonen, Bildaufnahmen von Kindern zu machen. Ausgenommen ist die Situation, in der das Bild des Kindes lediglich ein Teil einer Gesamtszene ist, z.B. einer Versammlung, einer Landschaft oder einer öffentlichen Veranstaltung, in welchem Fall keine Zustimmung der Eltern/Vormunde erforderlich ist.
- Du darfst keinen Kontakt mit dem Kind über private Kommunikationswege (privates Telefon, E-Mail, Messenger, Social Media Profile) herstellen oder dich außerhalb des Arbeitsplatzes mit dem Kind treffen. Du darfst dem Kind keinen Alkohol, Tabakwaren oder illegale Substanzen anbieten.
- Berühre das Kind niemals, wenn es dies nicht möchte oder wenn die Berührung als unsittlich oder unangemessen angesehen werden könnte.
Wenn du Zeuge eines der oben genannten Verhaltensweisen und/oder Situationen seitens anderer Erwachsener oder Kinder wirst, informiere stets den Leiter, die Direktion oder deinen direkten Vorgesetzten.
§ 4. VERFAHREN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES KINDES BEI DER REGISTRIERUNG AN DER REZEPTION
- Bei der Aufnahme eines Kindes im Hotel Łokietek sollte, wann immer möglich, die Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Begleitperson erfolgen.
- Die Identifizierung des Kindes durch das Empfangspersonal ist in atypischen und verdächtigen Situationen verpflichtend, die auf ein Risiko der Kindesmisshandlung hinweisen.
- Zur Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zur erwachsenen Begleitperson im Hotel ist Folgendes zu tun:
- Frage nach der Identität des Kindes und der Beziehung des Kindes zu der Person, mit der es ins Hotel gekommen ist oder die sich im Hotel befindet. Zu diesem Zweck kann ein Ausweisdokument des Kindes oder ein anderes Dokument verlangt werden, das bestätigt, dass die erwachsene Person das Recht hat, das Kind zu betreuen (z. B. Geburtsurkunde, Gerichtsbeschluss). Wenn kein Ausweisdokument vorliegt, können Angaben des Kindes (Name, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) erbeten werden;
- Bei fehlenden Dokumenten, die die Verwandtschaft zwischen Kind und Erwachsenem belegen, sollte die Beziehung sowohl die erwachsene Person als auch das Kind gefragt werden;
- Wenn die erwachsene Person nicht der Kindesvertreter ist, sollte gefragt werden, ob eine schriftliche Einwilligung der Kindesvertreter für die gemeinsame Reise der erwachsenen Person mit dem Kind vorliegt (z. B. schriftliche Zustimmungserklärung mindestens eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters);
- Wenn die erwachsene Person keine Einverständniserklärung der Kindesvertreter besitzt, sollte um eine Telefonnummer dieser gebeten werden, um anzurufen und den Aufenthalt des Kindes mit der fremden erwachsenen Person mit Wissen und Einverständnis der Kindesvertreter zu bestätigen.
- Bei Widerstand der erwachsenen Person gegen die Vorlage des Dokuments des Kindes oder die Angabe der Beziehung ist zu erklären, dass das Verfahren der Sicherheit der Kinder im Hotel Łokietek dient und diese Pflicht sich aus geltendem Recht ergibt.
- Wenn das Gespräch die Zweifel hinsichtlich des Erwachsenen und seiner Absichten, das Kind zu schädigen, nicht ausräumt, sollte diskret der Leiter, Direktor, direkter Vorgesetzter oder eine von ihm benannte Person informiert werden. Um keinen Verdacht zu erregen, kann beispielsweise auf die Notwendigkeit verwiesen werden, Geräte im hinteren Bereich der Rezeption zu benutzen, und die erwachsene Person gebeten werden, mit dem Kind in der Halle, im Restaurant oder einem anderen Ort zu warten.
- Ab dem Zeitpunkt der ersten Zweifel sollten sowohl das Kind als auch die erwachsene Person von den Mitarbeitern ständig beobachtet werden und dürfen nicht allein gelassen werden.
- Der Leiter, Direktor oder von ihm benannte Person trifft die Entscheidung, die Polizei zu benachrichtigen oder im Zweifelsfall das Gespräch mit der verdächtigen erwachsenen Person aufzunehmen, um weitere Erläuterungen zu erhalten.
- Wenn das Gespräch den Verdacht auf eine versuchte oder vollendete Straftat zum Nachteil des Kindes bestätigt, informiert der Vorgesetzte die Polizei. Es gelten dann die Regeln für Umstände, die auf Kindesmisshandlung hindeuten.
- Wenn Mitarbeiter anderer Abteilungen, z.B. Reinigungsdienst, Zimmerdienst, Bar- und Restaurantmitarbeiter, Sicherheit, Zeuge ungewöhnlicher oder verdächtiger Situationen werden, sollten sie unverzüglich den Leiter, Direktor des Hotels, den direkten Vorgesetzten oder eine von ihm benannte Person benachrichtigen, die über geeignete Maßnahmen entscheidet.
§ 5. VERFAHREN BEI BEGRÜNDETEM VERDACHT, DASS DAS WOHL DES KINDES AUF DEM GELÄNDE DES HOTEL ŁOKIETEK ODER BEI DER INANSPRUCHNAHME DER HOTELLEISTUNGEN GEFÄHRDET IST
- Ein begründeter Verdacht auf Kindesmisshandlung besteht, wenn:
- das Kind dem Mitarbeiter des Betriebs mitteilt, dass es misshandelt wird,
- der Mitarbeiter eine Misshandlung beobachtet, das Kind Spuren von Misshandlung aufweist (z. B. Kratzer, Blauverfärbungen), und bei Befragung unzusammenhängend und/oder chaotisch antwortet oder verwirrt reagiert bzw. andere Umstände auftreten, die auf Misshandlung hindeuten, z. B. das Auffinden pornografischen Materials mit Beteiligung von Kindern im Zimmer der erwachsenen Person.
- Der Mitarbeiter, der einen begründeten Verdacht hat, dass ein Kind im Betrieb misshandelt wird oder wurde, sollte unverzüglich den Vorgesetzten/die entscheidungsbefugte Person informieren, welche die Polizei einschaltet. Im Falle einer akuten Gefährdung des Kindes soll der Mitarbeiter, der den Verdacht auf Kindesmisshandlung hat, sofort die Polizei unter der Nummer 112 alarmieren und die Umstände des Vorfalls schildern. Unabhängig davon informiert der Mitarbeiter den Leiter oder Direktor des Hotels Łokietek über den Vorfall.
- In jedem Fall ist für die Sicherheit des Kindes zu sorgen. Das Kind sollte, soweit möglich, bis zum Eintreffen der Polizei von einem Mitarbeiter betreut werden.
- Bei begründetem Verdacht auf eine Straftat im Zusammenhang mit Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautschuppen) sollte, soweit möglich, vermieden werden, dass das Kind sich wäscht oder isst/trinkt, bis die Polizei eintrifft. Dem Kind sollte erklärt werden, warum diese Maßnahmen getroffen wurden.
- Nach der Übergabe des Kindes an die Polizei sind Überwachungsmaterialien und weitere wesentliche Beweise (z. B. Dokumente) sicherzustellen und auf Antrag der Behörden per Einschreiben oder persönlich an den Staatsanwalt oder die Polizei zu übergeben.
- Das Personal und die eingreifende Person sind verpflichtet, eine dienstliche Notiz über den Vorfall und die ergriffenen Maßnahmen anzufertigen. Die Notiz kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
- Nach der Intervention ist der Vorfall im Register der Ereignisse, die das Wohl des Kindes gefährden, zu dokumentieren. Die Führung des Registers obliegt einer vom Hoteldirektor benannten Person.
§ 6. VERFAHREN BEI VERDACHT ODER FESTSTELLUNG VON KINDESMISSHANDLUNG DURCH EINEN MITARBEITER/EINE ANDERE ERWACHSENE PERSON
- Im Falle des Verdachts auf Kindesmisshandlung durch einen Mitarbeiter oder eine andere erwachsene Person, die nicht direkt vom Hotel Łokietek angestellt ist, sondern von einem Dritten, sollte die Person, die diese Information erhält, unverzüglich den Leiter, Direktor, direkten Vorgesetzten oder eine von ihm benannte Person informieren.
- Wenn das Leben oder die Gesundheit des Kindes gefährdet ist, sollte die Person, die von dem Verdacht Kenntnis erhält, unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 112 benachrichtigen, eigene Daten, Kinderdaten (soweit möglich), Aufenthaltsort des Kindes sowie eine Beschreibung der Umstände angeben und den Vorgesetzten/die entscheidungsbefugte Person informieren, die die Betreuungspersonen/Eltern des Kindes benachrichtigt.
§ 7. VERFAHREN BEI FESTSTELLUNG ANDERER GEWALTFORMEN GEGENÜBER DEM KIND DURCH ELTERNTEIL/GESETZLICHEN VORMUND/ANDERE ERWACHSENE PERSON
- Wenn eine Kindesmisshandlung durch einen Elternteil, gesetzlichen Vormund oder eine andere erwachsene Person, mit der das Kind sich auf dem Betriebsgelände aufhält, festgestellt wird, soll jeder Mitarbeiter, der Zeuge dieser Misshandlung wird, entschieden darauf reagieren.
- Wenn Leben oder Gesundheit des Kindes gefährdet sind, sollte die Person, die von dem Vorfall Kenntnis erhält, unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 112 verständigen, eigene Daten, Kinderdaten (soweit möglich), Aufenthaltsort des Kindes sowie eine Beschreibung der Umstände angeben und den Vorgesetzten/die entscheidungsbefugte Person informieren.
- Wenn ein Mitarbeiter Zeuge von körperlicher Gewalt gegen ein Kind (z. B. Klapse, Ziehen, Schreien, andere Formen körperlicher Gewalt entsprechend der Definition) wird, sollte er versuchen, die Misshandlung zu unterbrechen und reagieren.
- Im Fall der unbeaufsichtigten Anwesenheit eines Kindes unter 7 Jahren sollte der Mitarbeiter, der diese Information erhalten hat, den Vorgesetzten informieren. Der Vorgesetzte entscheidet über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetze. Je nach Kontext versucht der Vorgesetzte, den Elternteil/gesetzlichen Vormund oder eine andere erwachsene Person, mit der das Kind sich aufhält, zu finden und erklärt, dass das Kind nicht unbeaufsichtigt bleiben darf. Wenn die Suche erfolglos bleibt oder der Elternteil/Vormund/die erwachsene Person die Betreuung des Kindes nicht übernehmen will oder kann, informiert der Vorgesetzte die Polizei. In jedem Fall ist für die Sicherheit des Kindes zu sorgen.
§ 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Die Kinderschutz-Politik tritt am 15.10.2024 in Kraft.
- Das Hotel Łokietek stellt die Kinderschutz-Politik auf seiner Webseite sowie an der Hauptrezeption des Hotels zur Verfügung.